Frage 08
Müssen die Stadtwerke Greven entsprechend § 315 ihre Kalkulation offenlegen?
Die Stadtwerke Greven geben mehr Informationen preis als viele andere Versorger. Sogar den ungefähren Gewinn mit einem typischen Erdgaskunden (ca. 30–60 Euro pro Jahr). Eine Offenlegung der Kalkulation ist nicht nötig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der § 315 BGB regelt Vertragsbeziehungen, bei denen einer der Vertragspartner gegenüber dem anderen seine Preise einseitig bestimmen kann. Dann, so das BGB, muss diese Preisfestlegung dem Grundsatz der Billigkeit entsprechend. Billig ist ein juristischer Fachbegriff und hat nichts mit dem umgangssprachlichen Verständnis zu tun. Es meint vielmehr „angemessen“.
Wie aber kann ein Energieversorger beweisen, dass er seine Preise „angemessen“ erhöht, wenn seine Einkaufspreise gestiegen sind?
In zwei Urteilen im Juni 2007 und im November 2008 hat der Bundesgerichtshof als höchstes ordentliches Gericht entschieden:
- Wenn Verkaufspreise nicht stärker steigen als Einkaufspreise, ist die Preiserhöhung „billig“. Mögliche Kosteneinsparungen müssen dabei gegengerechnet werden.
- Beweisen kann dies ein Energieversorger, indem er ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers vorlegt.
Beides haben die Stadtwerke Greven getan.
- Der sogenannte „Anfangspreis“, also der Preis bei Vertragsabschluss unterliegt keiner Billigkeitskontrolle, denn der Kunde musste diesen Vertrag ja nicht abschließen.

